Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren nicht kaufmännischen Geschäftspartnern für alle Lieferungen und Angebote, Sonderregelungen; die nur gegenüber dem nicht-kaufmännischen Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf Ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich Ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
1. Unsere Angebote mündlich oder Schriftlich sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn für diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt.
2. Maßgebend für Art und Umgang der Lieferung oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

§ 3 Preise
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung ab Werk bzw. Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die lohn-, Materialkosten, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluß oder wenn im Einzellfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.
3. Gegenüber nicht-kaufmännischen Geschäftspartnern behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen (Lohn- und Materialkosten) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem nicht-kaufmännischen Geschäftspartner ein Kündigungsrecht zu.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unserem Transportmittel vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzender Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen soweit möglich selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern, einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.

§ 5 Lieferzeit
1. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist der Geschäftspartner berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht zum Ablauf der Nachfrist, so ist der Geschäftspartner unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen so beschränkt sich sein Rücktrittsrecht darauf, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Geschäftspartner kein Interesse mehr. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so setzen Schadenersatzansprüche voraus, dass die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gegenüber nicht-kaufmännischen Geschäftspartnern haften wir auch im Fall leichter Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schäden begrenzt. Der Ersatz eines bei einem nicht-kaufmännischen Geschäftspartner eingetretenen, nicht vorhersehbaren Schadens setzt den Nachweis vorsätzlichen oder grob Fahrlässigen Handels voraus.
2. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten eintreten, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaig geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweiseVertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug bei Lieferung rein netto zu leisten.
2. Wechsel oder Schecks werden nicht als an Zahlung statt geleistet angesehen. Wir übernehmen Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller echte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
3. Wir sind berechtigt, ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Geschäftspartner Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Gegen unsere Ansprüche kann der Geschäftspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners rechtskräftig festgestellt, unbeschtritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.
5. Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zu Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner zustehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor. Die Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er verpflichtet sich die Vorbehaltsware gesondert aufzustellen oder zu lagern und uns auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.
2. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange der nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner widerruflich die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung unserer Ansprüche gegen den Geschäftspartner rechtfertigen (insbesondere, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder wenn sich zu verschlechtern drohen), so wird der Geschäftspartner auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Auch wir sind in diesem Fall zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Geschäftspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Geschäftspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Gewährleistung
1. Bei Münzautomaten wird für restloses Ausscheiden von Falschstücken und geringwertigen Geldsorten und für ausnahmslose Annahme echter Stücke durch Münzprüfer keine Garantie übernommen. Gewehrleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels, bei sichtbaren Mängeln spätestens 8 Tage nach Lieferung bei uns schriftlich geltend gemacht werden.
2. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nicht, wenn die Gewehrleistung durch Nachbesserungsarbeit des Geschäftspartners oder eines Dritten erschwert worden ist, wenn die Inbetriebnahme entgegen unserer Anweisungen erfolgt oder der Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung, auf transportbedingte Dejustierung oder auf natürliche Abnutzung zurückzurufen ist oder wenn der Geschäftspartner mit nicht unerheblichen Zahlungen in Verzug ist. Gebrauchte Waren sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Die Beseitigung eines Mangels erfolgt nach unserem Ermessen. Sind wir zu Mangelbeseitigung nicht in der Lage, steht dem Geschäftspartner ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Für die Minderung kommt es auf den Zeitwert an; im Falle der Wandlung sind gegen Erstattung des Kaufpreises außer den gelieferten Gegenständen auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben.
4. Unterhaltungsgeräte bedürfen grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung. Wird im Einzelfall die Erlaubnisfreiheit in Frage gestellt, hat unser Vertragspartner nur einen Umstellungsanspruch auf ein erlaubnisfreies Spielsystem.

§ 9 Probelieferung
Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurück gibt.

§ 10 Sicherheitsleistung
1. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners oder hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögensanlage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor hierauf hinweisen. Dies Gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl uns gegebene Sicherheiten freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages, falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag unserer gesamten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) um mehr als 20% übersteigt. Bei der Auswahl unter der freizugebender Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Geschäftspartners Rücksicht nehmen.
3. Solange uns aufgrund des Eigentumvorhaltes (§ 7) des Eigentumsrechts zusteht, können wir statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Ware (§ 7 Abs. 2) auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes, anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf unser Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übertragenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.
4. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware (§ 7 Abs. 2) und nach Rücknahme der gelieferten Ware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten dem Geschäftspartner auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger übererlös wird ihm ausgezahlt.

§ 11 Schadenersatz
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir für alle dem kaufmännischen Geschäftspartner aus der Lieferung entstandenen Schäden nur soweit die Schadensursache auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung ist in jedem Fall auf denn üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt. Einem nicht-kaufmännischen Geschäftspartner haften wir auch im Fall leichter Fahrlässigkeit. Unsere Schadensersatzpflicht ist dabei ebenfalls auf vorhersehbare Schäden begrenzt, allerdings nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 12 Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners
Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.

§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Zahlungs- und Erfüllungsort ist unser Sitz.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, in diesen Fällen den kaufmännischen Geschäftspartner auch an seinem Wohnsitzgericht oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Falls ein nicht-kaufmännischer Geschäftspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist ebenfalls unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Geschäftspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 14 Vertragserhaltung
Sollte eine oder sollten mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr soweit gesetzlich zulässig eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.

§ 15 Ungültigkeit früherer Bedingungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle unserer vorangegangenen Bedingungen ungültig.

NORO-Automaten

Inh. Norbert Karolczyk