Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung
zwischen unseren nicht kaufmännischen Geschäftspartnern für alle
Lieferungen und Angebote, Sonderregelungen; die nur gegenüber dem
nicht-kaufmännischen Geschäftspartner vereinbart und gelten für
alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf Ihre Geltung nicht
nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende
Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn
wir hätten ausdrücklich und schriftlich Ihre Geltung bestätigt.
Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender
Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos
ausführen.
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
1.
Unsere Angebote mündlich oder Schriftlich sind immer freibleibend
und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich,
wenn für diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit
Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt
haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite
genügt.
2. Maßgebend für Art und Umgang der Lieferung oder
Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3.
Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen
Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der
Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen,
durch die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht
eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen
vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten
kann.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben
sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich
den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
§ 3 Preise
1. Soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere
Preise für die Lieferung ab Werk bzw. Lager ausschließlich Fracht,
Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am
Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Erhöhen sich nach
Vertragsabschluß die lohn-, Materialkosten, so sind wir berechtigt,
unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluß oder wenn im
Einzellfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen
wurde.
3. Gegenüber nicht-kaufmännischen Geschäftspartnern
behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den
eingetretenen Kostensteigerungen (Lohn- und Materialkosten) zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten
Preises, so steht dem nicht-kaufmännischen Geschäftspartner ein
Kündigungsrecht zu.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
1.
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf
Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann
auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder
Transport mit unserem Transportmittel vereinbart ist. Versandweg und
Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht
vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Geschäftspartner
erfolgt mit übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder
Frachtführer oder beim verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des
Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser
Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch
Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner
über.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen bei
entsprechender vorheriger Ankündigung auch vorzeitiger Lieferung
berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn
treffenden Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen
Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der
Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung
in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzender
Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen
soweit möglich selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr
des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem
Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung in bezug auf den gesamten Vertrag
oder auf Teile davon zu fordern, einer Ablehnungsandrohung bedarf es
nicht. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben
unberührt.
§ 5 Lieferzeit
1. Wird der vereinbarte
Liefertermin überschritten, so ist der Geschäftspartner berechtigt,
uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht
zum Ablauf der Nachfrist, so ist der Geschäftspartner unter
Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen
so beschränkt sich sein Rücktrittsrecht darauf, es sei denn, die
erfolgte Lieferung hätte für den Geschäftspartner kein Interesse
mehr. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
Verzug, so setzen Schadenersatzansprüche voraus, dass die Ursache
des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Gegenüber nicht-kaufmännischen Geschäftspartnern haften wir auch
im Fall leichter Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung auf den
üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen
voraussehbaren Schäden begrenzt. Der Ersatz eines bei einem
nicht-kaufmännischen Geschäftspartner eingetretenen, nicht
vorhersehbaren Schadens setzt den Nachweis vorsätzlichen oder grob
Fahrlässigen Handels voraus.
2. Kommt es zu Liefer- oder
Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder bei deren Unterlieferanten eintreten, so sind wir berechtigt,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der
Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die
Rückzahlung etwaig geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei
teilweiser Lieferung kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag
nur dann zurücktreten, wenn die teilweiseVertragserfüllung für ihn
ohne Interesse ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug bei
Lieferung rein netto zu leisten.
2. Wechsel oder Schecks werden
nicht als an Zahlung statt geleistet angesehen. Wir übernehmen
Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller echte und ohne
Gewähr für rechtzeitige Vorlegung. Diskont- und Nebenspesen gehen
zu Lasten des Geschäftspartners.
3. Wir sind berechtigt,
ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den
Geschäftspartner Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden,
und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.
4. Gegen unsere Ansprüche kann der
Geschäftspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners
rechtskräftig festgestellt, unbeschtritten oder von uns schriftlich
anerkannt ist.
5. Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug,
so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zu Erfüllung sämtlicher uns aus
der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner zustehenden
Forderungen behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren
vor. Die Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die
Vorbehaltsware unentgeltlich. Er verpflichtet sich die Vorbehaltsware
gesondert aufzustellen oder zu lagern und uns auf Verlangen den
Aufstellungsort mitzuteilen.
2. Der Geschäftspartner darf die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern,
solange der nicht im Verzug ist. Verpfändung oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der
Geschäftspartner widerruflich die an ihn abgetretenen Forderungen
für seine Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände
ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung
unserer Ansprüche gegen den Geschäftspartner rechtfertigen
(insbesondere, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Geschäftspartners nachteilig verändert haben oder sich zu verändern
drohen oder wenn sich zu verschlechtern drohen), so wird der
Geschäftspartner auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen
legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Auch wir sind in diesem Fall zur Offenlegung der Abtretung
berechtigt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Geschäftspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten
des Geschäftspartners zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
des Geschäftspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt soweit
nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet kein Rücktritt
vom Vertrag.
§ 8 Gewährleistung
1. Bei
Münzautomaten wird für restloses Ausscheiden von Falschstücken und
geringwertigen Geldsorten und für ausnahmslose Annahme echter Stücke
durch Münzprüfer keine Garantie übernommen.
Gewehrleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
unverzüglich nach Feststellung eines Mangels, bei sichtbaren Mängeln
spätestens 8 Tage nach Lieferung bei uns schriftlich geltend gemacht
werden.
2. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nicht,
wenn die Gewehrleistung durch Nachbesserungsarbeit des
Geschäftspartners oder eines Dritten erschwert worden ist, wenn die
Inbetriebnahme entgegen unserer Anweisungen erfolgt oder der Mangel
auf unrichtige oder nachlässige Behandlung, auf transportbedingte
Dejustierung oder auf natürliche Abnutzung zurückzurufen ist oder
wenn der Geschäftspartner mit nicht unerheblichen Zahlungen in
Verzug ist. Gebrauchte Waren sind von jeder Gewährleistung
ausgeschlossen.
3. Die Beseitigung eines Mangels erfolgt nach
unserem Ermessen. Sind wir zu Mangelbeseitigung nicht in der Lage,
steht dem Geschäftspartner ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu.
Für die Minderung kommt es auf den Zeitwert an; im Falle der
Wandlung sind gegen Erstattung des Kaufpreises außer den gelieferten
Gegenständen auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben.
4.
Unterhaltungsgeräte bedürfen grundsätzlich keiner behördlichen
Genehmigung. Wird im Einzelfall die Erlaubnisfreiheit in Frage
gestellt, hat unser Vertragspartner nur einen Umstellungsanspruch auf
ein erlaubnisfreies Spielsystem.
§ 9
Probelieferung
Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf
auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt
der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des
Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf
besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das
Gerät nicht innerhalb einer Woche zurück gibt.
§ 10
Sicherheitsleistung
1. Werden uns nach Vertragsschluss
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners
erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners oder hat der
Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine
Vermögensanlage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der
Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen
einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die
Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich
mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, beabsichtigen wir, von dem
Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner
seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor
hierauf hinweisen. Dies Gilt nicht beim Zahlungsverzug des
Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
2. Wir verpflichten uns, nach unserer
Wahl uns gegebene Sicherheiten freizugeben, und zwar in Höhe des die
Deckungsgrenze übersteigenden Betrages, falls der realisierbare Wert
aller Sicherheiten den Gesamtbetrag unserer gesamten Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) um mehr als 20% übersteigt.
Bei der Auswahl unter der freizugebender Sicherheiten werden wir auf
die berechtigten Belange des Geschäftspartners Rücksicht nehmen.
3. Solange uns aufgrund des Eigentumvorhaltes (§ 7) des
Eigentumsrechts zusteht, können wir statt des Verlangens auf
Herausgabe der gelieferten Ware (§ 7 Abs. 2) auch die
Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an
den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner
verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den
Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller
Schlüssel), um unberechtigtes, anderweitiges Abkassieren der Geräte
zu verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf unser Verlangen ein
vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen
und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns
übertragenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte
abtreten.
4. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der
gelieferten Ware (§ 7 Abs. 2) und nach Rücknahme der gelieferten
Ware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf auf
Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten
dem Geschäftspartner auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein
etwaiger übererlös wird ihm ausgezahlt.
§ 11
Schadenersatz
Soweit sich aus diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir für alle dem
kaufmännischen Geschäftspartner aus der Lieferung entstandenen
Schäden nur soweit die Schadensursache auf unserem Vorsatz oder
unserer groben Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung ist in jedem Fall
auf denn üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen
voraussehbaren Schaden begrenzt. Einem nicht-kaufmännischen
Geschäftspartner haften wir auch im Fall leichter Fahrlässigkeit.
Unsere Schadensersatzpflicht ist dabei ebenfalls auf vorhersehbare
Schäden begrenzt, allerdings nicht bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
§ 12 Ansprüche und Rechte des
Geschäftspartners
Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns
können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung,
falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei
unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.
§ 13
Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Zahlungs-
und Erfüllungsort ist unser Sitz.
2. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Gerichtsstand ist unser
Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, in diesen Fällen
den kaufmännischen Geschäftspartner auch an seinem Wohnsitzgericht
oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Falls
ein nicht-kaufmännischer Geschäftspartner nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist ebenfalls
unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Geschäftspartners im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 14
Vertragserhaltung
Sollte eine oder sollten mehrere Klauseln in
diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Es gilt dann vielmehr soweit gesetzlich zulässig eine
der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als
vereinbart.
§ 15 Ungültigkeit früherer
Bedingungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle
unserer vorangegangenen Bedingungen ungültig.
NORO-Automaten
Inh. Norbert Karolczyk